Anmeldung zum Erwerb der Qualifikation praxisanleitender Personen in der Ausbildung medizinischer Technologen (MT)
Diese Weiterbildung entspricht den Anforderungen laut § 8, Punkt 3 der
„Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen“.
Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die
- über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
a) nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes oder
b) nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
in dem Beruf verfügt, in dem die Praxisanleitung durchgeführt werden soll, - über Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von mindestens einem Jahr verfügt